29 Abs. 4 VZV). Diese persönliche Mitwirkung unterscheidet sich von den üblichen Mitwirkungspflichten in der zwingenden Folge des Entzugs des Ausweises bei unentschuldigtem Fernbleiben (René Schaffhauser, a.a.O., N 2666). Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist nicht vorgesehen. Die Vermutung des Nichtbestehens kommt einer Beweislastumkehr gleich, indem entgegen des Untersuchungsgrundsatzes der Betroffene tätig werden muss und nachzuweisen hat, dass er unverschuldet ferngeblieben ist, wobei ihn das nicht vor einer erneuten Anordnung der Kontrollfahrt schützt. Das Unter- 2006 Strassenverkehrsrecht 87