Als Mittel der Sachverhaltsfeststellung dient unter anderem die Durchführung einer Kontrollfahrt. Diese Abklärung bedingt, dass der Fahrzeughalter persönlich erscheint und auf diese Art und Weise an der Sachverhaltsermittlung mitwirkt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2650 und 2664). Als Rechtsfolge für unentschuldigtes Fernbleiben von einer solchen Kontrollfahrt sieht die Verordnung die Vermutung des Nichtbestehens vor (Art. 29 Abs. 4 VZV).