a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeuglenkers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 29 Abs. 1 VZV). Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, so kann der Lern- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). 1.2.2. Um feststellen zu können, ob eine Person noch über die nötigen Voraussetzungen verfügt, um ein Fahrzeug sicher lenken zu können, bedarf es der Sachverhaltsabklärung durch die zuständige Behörde. Als Mittel der Sachverhaltsfeststellung dient unter anderem die Durchführung einer Kontrollfahrt.