folgte, d.h. es ist zu prüfen, ob es sich bei der Anordnung einer Kontrollfahrt um verfügungsfreies Verwaltungshandeln, um eine (nicht selbständig anfechtbare) Zwischenverfügung, oder um eine selbständig anfechtbare Verfügung handelt. 1.2. 1.2.1. Die Ausstellung eines Führerausweises setzt unter anderem voraus, dass eine Person über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Fahrzeuges verfügt (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wird nachträglich festgestellt, dass die Fahreignung fehlt, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen.