2, insbesondere 2.3, 2.4.1). - Um eine Kontrollfahrt anzuordnen, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit die Voraussetzungen an die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung nicht zu hoch gesetzt werden (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. August 2006 in Sachen H.S. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Aus den Erwägungen