1. 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, weil er unentschuldigt zur angeordneten Kontrollfahrt nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Kontrollfahrt nicht hätte angeordnet werden dürfen. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz u.a. geprüft, ob die Anordnung der Kontrollfahrt materiell rechtmässig war. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist somit nicht nur der Sicherungsentzug, sondern auch die Anordnung der Kontrollfahrt.