Weglänge über der Richtgrösse von 5 km liegt, ergibt die konkrete Ausgestaltung, die fehlende Verkehrsgefährdung, das Fehlen einer grossen Steigung und die Stundenpläne, aus welchen ersichtlich ist, zu welchen Tageszeiten die Kinder den Schulweg zu bewältigen haben, dass der Weg für die Kinder der Kläger grundsätzlich zumutbar ist. 2006 Strassenverkehrsrecht 85 II. Strassenverkehrsrecht