Eine allfällige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei ungünstigen Wetterverhältnissen ist für den Transportkostenersatz nicht zu berücksichtigen (VGE IV/5 vom 13. März 2001 [KL.1999.00009], S. 7). Die bestehende Busverbindung ist kein Argument für oder gegen die Zumutbarkeit, sondern ist massgebend für die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Der Bus bildet dann eine zu entschädigende Alternative für den Schulweg, wenn die klägerischen Kinder den Schulweg nicht aus eigener Kraft (zu Fuss oder per Fahrrad) bewältigen können. 3.6.