Würde diesem Argument gefolgt, müsste der Schluss gezogen werden, dass der Weg ohne Bus nicht zumutbar ist. Das Bestehen von öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Wohnort und Schule ist nicht relevant für die Frage nach der Zumutbarkeit. Das massgebende Kriterium für die Zumutbarkeit ist die Bewältigung des Schulwegs aus eigener Kraft; der erwähnte Hinweis der Beklagten spielt somit bei der Beurteilung keine Rolle. Eine allfällige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei ungünstigen Wetterverhältnissen ist für den Transportkostenersatz nicht zu berücksichtigen (VGE IV/5 vom 13. März 2001 [KL.1999.00009], S. 7).