Die Kläger haben nicht vorgebracht, die von ihren Kindern befahrene Strecke zwischen A und der Bezirksschule B sei hinsichtlich der Verkehrssicherheit gefährlich. Dem beiliegenden Planausschnitt ist zu entnehmen, dass die fragliche Strecke auf Nebenstrassen durch unbebautes Landwirtschaftsgebiet führt. Der Schulweg ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit zumutbar. 3.5.2. Die Beklagte begründet die Zumutbarkeit des Weges damit, dass zwischen A und B ein Postautobetrieb bestehe. Würde diesem Argument gefolgt, müsste der Schluss gezogen werden, dass der Weg ohne Bus nicht zumutbar ist.