Verkehrsaufkommens nicht ins Gewicht fällt. Es steht für das Verwaltungsgericht fest, dass einer Oberstufenschülerin / einem Oberstufenschüler die Bewältigung dieses Schulwegs trotz fehlenden Radwegs und ansteigender Wegstrecke in der Regel zuzumuten ist. Auch hinsichtlich der Mittagspause gilt der Schulweg als zumutbar. Bei einer Mittagspause von 1 ¾ Std. verbleibt den Kindern der Kläger für die Mittagspause zu Hause eine gute Stunde. Die Kläger haben nicht vorgebracht, die von ihren Kindern befahrene Strecke zwischen A und der Bezirksschule B sei hinsichtlich der Verkehrssicherheit gefährlich.