Bei den Kindern der Kläger handelt es sich um zwei Oberstufenschülerinnen und einen Oberstufenschüler im Alter zwischen 13 bis 16 Jahren, denen an sich altersentsprechend mehr zugemutet werden darf. Der Schulweg geht über wenig befahrene asphaltierte Nebenstrassen, die durch übersichtliches Ackerland führen. Ein Teil der Strecke bildet Bestandteil des Schweizerischen Radwegnetzes. Der übrige Teil der Strecke weist keinen Radweg auf, was allerdings angesichts des geringen 82 Verwaltungsgericht 2006