Gemäss unwidersprochener Schätzung der Beklagten kann der Weg in maximal 20 Minuten mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Angesichts dieses zeitlichen Aufwands kann der über 5 km lange Schulweg nicht als unzumutbar bezeichnet werden, nachdem selbst für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fussmarsch als zumutbar gilt (Plotke, a.a.O., S. 227; BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). Bei den Kindern der Kläger handelt es sich um zwei Oberstufenschülerinnen und einen Oberstufenschüler im Alter zwischen 13 bis 16 Jahren, denen an sich altersentsprechend mehr zugemutet werden darf.