In dem von den Klägern angeführten VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 wies der fragliche Schulweg zwar denselben Höhenunterschied auf, enthielt jedoch anders als vorliegendenfalls ein sehr steiles Teilstück, das als sehr beschwerlich bezeichnet werden musste, da das Fahrrad von den Kindern in diesem Teilstück geschoben werden musste. Gemäss unwidersprochener Schätzung der Beklagten kann der Weg in maximal 20 Minuten mit dem Fahrrad zurückgelegt werden.