Angesichts der Gesamtlänge der Strecke fällt ein derartiger Höhenunterschied wenig ins Gewicht, zumal sich die Steigung vorliegendenfalls kontinuierlich auf die Strecke verteilt und sie zudem nur auf dem Hinweg besteht und der Rückweg entsprechend leichter und schneller zu bewältigen ist (BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). In dem von den Klägern angeführten VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 wies der fragliche Schulweg zwar denselben Höhenunterschied auf, enthielt jedoch anders als vorliegendenfalls ein sehr steiles Teilstück, das als sehr beschwerlich bezeichnet werden musste, da das Fahrrad von den Kindern in diesem Teilstück geschoben werden musste.