Der von den Kindern des Klägers benutzte Weg über den L. beträgt 5,8 km und weist eine Höhendifferenz von 70 m (nach Angaben der Beklagten) bzw. von 80 m (nach klägerischen Angaben) auf. Angesichts der Gesamtlänge der Strecke fällt ein derartiger Höhenunterschied wenig ins Gewicht, zumal sich die Steigung vorliegendenfalls kontinuierlich auf die Strecke verteilt und sie zudem nur auf dem Hinweg besteht und der Rückweg entsprechend leichter und schneller zu bewältigen ist (BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]).