2003, S. 225 ff.; BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004], Erw. 4; BGE vom 25. Juli 2005 [2P.101/2005], Erw. 5). 3.5. 3.5.1. Vorauszuschicken ist, dass Distanzverhältnisse, wie sie hier vorliegen, in ländlichen Gegenden häufig vorkommen und für sich alleine noch keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (AGVE 1989, S. 504). Unbestritten ist von beiden Parteien, dass der Schulweg eine Länge von über 5 km hat und damit den massgebenden Richtwert von 5 km übersteigt. Der von den Kindern des Klägers benutzte Weg über den L. beträgt 5,8 km und weist eine Höhendifferenz von 70 m (nach Angaben der Beklagten) bzw. von 80 m (nach klägerischen Angaben) auf.