die obere Grenze von 5 km gelte dabei als Richtwert, von dem selbstverständlich nach unten und nach oben geringfügig abgewichen werden könne (AGVE 1986, S. 147). Die Zumutbarkeit des Schulweges bestimmt sich nicht nur nach der Länge, sondern ebenfalls nach der Höhendifferenz, der sonstigen Beschaffenheit des Weges, nach dessen Gefährlichkeit und insbesondere auch nach dem Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, 2006 Schulrecht 81