Dafür bestünde zwischen A und B eine Postautoverbindung, die auf die Stundenpläne der Schulkinder ausgerichtet sei. Damit stellte sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, es sei den Kindern des Klägers zuzumuten, für den Schulweg nach B das Fahrrad zu benutzen. 3.4. Im bereits erwähnten Grundsatzentscheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Schulwege bis zu einer Länge von etwa 5 km könnten von Oberstufenschülern durchaus aus eigener Kraft, vor allem mit dem Fahrrad, bewältigt werden; die obere Grenze von 5 km gelte dabei als Richtwert, von dem selbstverständlich nach unten und nach oben geringfügig abgewichen werden könne (AGVE 1986, S. 147).