Die Beklagte hat angegeben, dass für den Schulweg zwei Fahrwegmöglichkeiten bestünden; der eine Weg betrage 5,4 km und führe zum Teil über unbefestigten Mergelweg (via E.), während der andere Weg über geteerte Flurstrassen (via L.) führe und 5,8 km betrage. Der Schulweg folge wenig befahrenen Nebenstrassen. Die Höhendifferenzen seien für Velofahrer zumutbar. Bei schlechten Witterungsbedingungen werde jeder Schulweg zu einem unzumutbaren Weg. In den Wintermonaten seien die Wege wegen Schnee und Dunkelheit nicht mehr zumutbar. Dafür bestünde zwischen A und B eine Postautoverbindung, die auf die Stundenpläne der Schulkinder ausgerichtet sei.