3.2. Nach der Darstellung der Kläger hätten deren Kinder für den Schulbesuch eine Wegstrecke - vom Elternhaus bis zur Bezirksschule in B - von insgesamt 6 km mit einer Höhendifferenz von 80 m zurückzulegen. Im Fall, da die Kinder den Heimweg nach der Turnstunde antreten, sei der Weg 6,5 km lang. Der Weg müsse täglich zwei- bis viermal zurückgelegt werden, was teilweise wegen knappen Zeitverhältnissen kaum zumutbar sei. Der Weg über unbefestigte Feldwege sei nicht zumutbar. Im Winter sei der Weg wegen der Witterungsverhältnisse ohnehin unzumutbar. 3.3. Die Beklagte hat angegeben, dass für den Schulweg zwei Fahrwegmöglichkeiten bestünden;