2006 Schulrecht 79 I. Schulrecht 19 Transportkostenersatz. - Zumutbarkeit des Schulweges; Bedeutung des Richtwerts von 5 km. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2006 in Sachen H.L. und E.L. gegen die Einwohnergemeinde A. Aus den Erwägungen 2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung [AGVE 1986, S. 143 ff.]) 3. Ab dem Schuljahr 2001 besuchte die Tochter der Kläger, S., die Bezirksschule in B bis zum Sommer 2005. Seit dem Jahr 2002 be- sucht das mittlere Kind, D., und seit dem Jahr 2004 der jüngste Sohn, B., die Bezirksschule in B. Zwischen den Parteien strittig ist die Übernahme der Transport- kosten für den auswärtigen Schulbesuch der drei Kinder zu Lasten der Beklagten, wobei die Meinungen in erster Linie betreffend die Unzumutbarkeit des Schulwegs auseinandergehen. 3.1. Die drei Kinder der Kläger besuchten bzw. besuchen zum Teil immer noch die Bezirksschule in B. Gemäss Twixroute beträgt der Weg dorthin über die Hauptverkehrsverbindung der Kantonsstrasse 5,2 km (Fahrrad Strassenroute). Unbestritten ist, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Kinder unzumutbar ist, diese Ver- kehrsverbindung zwischen A und B aus eigener Kraft - zu Fuss oder mit dem Fahrrad - zu erreichen. Zu beurteilen ist deshalb der über Nebenwege und das offene Feld führende Schulweg. 80 Verwaltungsgericht 2006 3.2. Nach der Darstellung der Kläger hätten deren Kinder für den Schulbesuch eine Wegstrecke - vom Elternhaus bis zur Bezirksschule in B - von insgesamt 6 km mit einer Höhendifferenz von 80 m zu- rückzulegen. Im Fall, da die Kinder den Heimweg nach der Turn- stunde antreten, sei der Weg 6,5 km lang. Der Weg müsse täglich zwei- bis viermal zurückgelegt werden, was teilweise wegen knap- pen Zeitverhältnissen kaum zumutbar sei. Der Weg über unbefestigte Feldwege sei nicht zumutbar. Im Winter sei der Weg wegen der Wit- terungsverhältnisse ohnehin unzumutbar. 3.3. Die Beklagte hat angegeben, dass für den Schulweg zwei Fahr- wegmöglichkeiten bestünden; der eine Weg betrage 5,4 km und führe zum Teil über unbefestigten Mergelweg (via E.), während der andere Weg über geteerte Flurstrassen (via L.) führe und 5,8 km betrage. Der Schulweg folge wenig befahrenen Nebenstrassen. Die Höhendif- ferenzen seien für Velofahrer zumutbar. Bei schlechten Witterungs- bedingungen werde jeder Schulweg zu einem unzumutbaren Weg. In den Wintermonaten seien die Wege wegen Schnee und Dunkelheit nicht mehr zumutbar. Dafür bestünde zwischen A und B eine Post- autoverbindung, die auf die Stundenpläne der Schulkinder ausge- richtet sei. Damit stellte sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, es sei den Kindern des Klägers zuzumuten, für den Schulweg nach B das Fahrrad zu benutzen. 3.4. Im bereits erwähnten Grundsatzentscheid hat das Verwaltungs- gericht ausgeführt, Schulwege bis zu einer Länge von etwa 5 km könnten von Oberstufenschülern durchaus aus eigener Kraft, vor al- lem mit dem Fahrrad, bewältigt werden; die obere Grenze von 5 km gelte dabei als Richtwert, von dem selbstverständlich nach unten und nach oben geringfügig abgewichen werden könne (AGVE 1986, S. 147). Die Zumutbarkeit des Schulweges bestimmt sich nicht nur nach der Länge, sondern ebenfalls nach der Höhendifferenz, der son- stigen Beschaffenheit des Weges, nach dessen Gefährlichkeit und insbesondere auch nach dem Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, 2006 Schulrecht 81 2003, S. 225 ff.; BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004], Erw. 4; BGE vom 25. Juli 2005 [2P.101/2005], Erw. 5). 3.5. 3.5.1. Vorauszuschicken ist, dass Distanzverhältnisse, wie sie hier vorliegen, in ländlichen Gegenden häufig vorkommen und für sich alleine noch keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (AGVE 1989, S. 504). Unbestritten ist von beiden Parteien, dass der Schul- weg eine Länge von über 5 km hat und damit den massgebenden Richtwert von 5 km übersteigt. Der von den Kindern des Klägers be- nutzte Weg über den L. beträgt 5,8 km und weist eine Höhendiffe- renz von 70 m (nach Angaben der Beklagten) bzw. von 80 m (nach klägerischen Angaben) auf. Angesichts der Gesamtlänge der Strecke fällt ein derartiger Höhenunterschied wenig ins Gewicht, zumal sich die Steigung vorliegendenfalls kontinuierlich auf die Strecke verteilt und sie zudem nur auf dem Hinweg besteht und der Rückweg ent- sprechend leichter und schneller zu bewältigen ist (BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). In dem von den Klägern ange- führten VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 wies der fragliche Schulweg zwar denselben Höhenunterschied auf, enthielt jedoch anders als vorliegendenfalls ein sehr steiles Teilstück, das als sehr beschwerlich bezeichnet werden musste, da das Fahrrad von den Kindern in die- sem Teilstück geschoben werden musste. Gemäss unwidersprochener Schätzung der Beklagten kann der Weg in maximal 20 Minuten mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Angesichts dieses zeitlichen Auf- wands kann der über 5 km lange Schulweg nicht als unzumutbar be- zeichnet werden, nachdem selbst für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fussmarsch als zumutbar gilt (Plotke, a.a.O., S. 227; BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). Bei den Kindern der Kläger handelt es sich um zwei Oberstufenschülerinnen und einen Oberstufenschüler im Alter zwischen 13 bis 16 Jahren, denen an sich altersentsprechend mehr zugemutet werden darf. Der Schulweg geht über wenig befahrene asphaltierte Nebenstrassen, die durch über- sichtliches Ackerland führen. Ein Teil der Strecke bildet Bestandteil des Schweizerischen Radwegnetzes. Der übrige Teil der Strecke weist keinen Radweg auf, was allerdings angesichts des geringen 82 Verwaltungsgericht 2006 Verkehrsaufkommens nicht ins Gewicht fällt. Es steht für das Ver- waltungsgericht fest, dass einer Oberstufenschülerin / einem Ober- stufenschüler die Bewältigung dieses Schulwegs trotz fehlenden Radwegs und ansteigender Wegstrecke in der Regel zuzumuten ist. Auch hinsichtlich der Mittagspause gilt der Schulweg als zumutbar. Bei einer Mittagspause von 1 ¾ Std. verbleibt den Kindern der Klä- ger für die Mittagspause zu Hause eine gute Stunde. Die Kläger ha- ben nicht vorgebracht, die von ihren Kindern befahrene Strecke zwi- schen A und der Bezirksschule B sei hinsichtlich der Verkehrssicher- heit gefährlich. Dem beiliegenden Planausschnitt ist zu entnehmen, dass die fragliche Strecke auf Nebenstrassen durch unbebautes Landwirtschaftsgebiet führt. Der Schulweg ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit zumutbar. 3.5.2. Die Beklagte begründet die Zumutbarkeit des Weges damit, dass zwischen A und B ein Postautobetrieb bestehe. Würde diesem Argument gefolgt, müsste der Schluss gezogen werden, dass der Weg ohne Bus nicht zumutbar ist. Das Bestehen von öffentlichen Ver- kehrsverbindungen zwischen Wohnort und Schule ist nicht relevant für die Frage nach der Zumutbarkeit. Das massgebende Kriterium für die Zumutbarkeit ist die Bewältigung des Schulwegs aus eigener Kraft; der erwähnte Hinweis der Beklagten spielt somit bei der Be- urteilung keine Rolle. Eine allfällige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei ungünstigen Wetterverhältnissen ist für den Transportkostenersatz nicht zu berücksichtigen (VGE IV/5 vom 13. März 2001 [KL.1999.00009], S. 7). Die bestehende Busverbin- dung ist kein Argument für oder gegen die Zumutbarkeit, sondern ist massgebend für die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Der Bus bildet dann eine zu entschädigende Alternative für den Schulweg, wenn die klägerischen Kinder den Schulweg nicht aus eigener Kraft (zu Fuss oder per Fahrrad) bewältigen können. 3.6. Aus den dargelegten Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Strecke zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der Be- zirksschule B mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann, zumal es sich um eine schwach frequentierte Strecke handelt. Obwohl die 2006 Schulrecht 83 Weglänge über der Richtgrösse von 5 km liegt, ergibt die konkrete Ausgestaltung, die fehlende Verkehrsgefährdung, das Fehlen einer grossen Steigung und die Stundenpläne, aus welchen ersichtlich ist, zu welchen Tageszeiten die Kinder den Schulweg zu bewältigen ha- ben, dass der Weg für die Kinder der Kläger grundsätzlich zumutbar ist. 2006 Strassenverkehrsrecht 85 II. Strassenverkehrsrecht 20 Anordnung einer Kontrollfahrt; berechtigte Bedenken bezüglich Fahreig- nung. - Anordnung einer Kontrollfahrt (Erw. 1, 2.3.3). - Das Aufgebot zur Kontrollfahrt ist ein verfahrensleitender Zwi- schenentscheid, welcher selbständig anfechtbar ist. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 15 ff. VRPG) sind daher einzuhalten, insbesondere § 23 VRPG betreffend Eröffnung einer Verfügung (Erw. 2, insbesondere 2.3, 2.4.1). - Um eine Kontrollfahrt anzuordnen, dürfen im Interesse der Ver- kehrssicherheit die Voraussetzungen an die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung nicht zu hoch gesetzt werden (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. August 2006 in Sachen H.S. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, weil er unent- schuldigt zur angeordneten Kontrollfahrt nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Kontrollfahrt nicht hätte angeordnet werden dürfen. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerde- verfahrens hat die Vorinstanz u.a. geprüft, ob die Anordnung der Kontrollfahrt materiell rechtmässig war. Streitgegenstand vor Ver- waltungsgericht ist somit nicht nur der Sicherungsentzug, sondern auch die Anordnung der Kontrollfahrt. Es stellt sich vorweg die Frage, ob die Anordnung der Kontrollfahrt formell rechtmässig er-