3.2.1. Ausser bei dringlichen Fällen (paralleles Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung; § 157 BauG) oder sonstigen besonderen Umständen wurde den zu Enteignenden in bisheriger Praxis (vgl. z.B. SKE EV.2003.50016+21 vom 16. Januar 2004 in Sachen Einwohnergemeinde O. vs. J.B., S. 4 mit weiteren Hinweisen) nach ungenutztem Ablauf der Auflagefrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nochmals eine letzte Frist angesetzt. Vorliegend drängt es sich auf, diese Praxis zu überdenken. Aus der Vorgeschichte (vgl. das in AV.2005.50010 liegende Dossier der Vorakten) wird die Entwicklung der Streitsache bereits deutlich.