weitergehend aber § 75 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100] für das Umlegungsrecht). Sachenrechtlich bedarf es - wie immer bei einem Bau auf einem Grundstück, dessen förmlicher Eigentümer der Bauherr (noch) nicht ist - der unterschriftlichen Zustimmung der bisherigen Eigentümer. 3.4. Gemäss § 10 BVD sind unter anderem Vorstand und Schätzungskommission Organe der Güterregulierung; diese beiden Organe können zu einer Ausführungskommission zusammengefasst werden (vgl. § 14 Abs. 3 BVD; LKE GR.2002.50001 vom 2. April 2003 i.S. M. vs. BVG S. , S. 7).