Für ein Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungsunternehmens sind die sachenrechtlichen und die regulierungsrechtlichen Fragen auseinanderzuhalten. Regulierungsrechtlich geht es darum, dass die Neuzuteilungsmöglichkeiten nicht durch einen solchen vorzeitigen Bau negativ präjudiziert werden (so ausdrücklich § 9 Abs. 4 2. Halbsatz LEV, vgl. auch die Verpflichtung zur Meldung von Handänderungen in § 8 BVD; weitergehend aber § 75 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100] für das Umlegungsrecht).