3.4.) - möglich. Die entsprechende Verfügung wird auch den betroffenen Grundeigentümern (aktuelle Eigentümer des geplanten Baugrundes) zu eröffnen sein. Diese wird der guten Ordnung halber auch mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Landwirtschaftliche Rekurskommission versehen sein müssen. 3.3. Für ein Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungsunternehmens sind die sachenrechtlichen und die regulierungsrechtlichen Fragen auseinanderzuhalten.