3.2.1. Im Gegensatz zum baurechtlichen Umlegungsrecht (§ 9 Abs. 4 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV] vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]) ist im landwirtschaftlichen Regulierungsrecht keine Möglichkeit für einen vorzeitigen Grundbucheintrag vorgesehen. Vorzeitig kann nur der Besitz erlangt werden. Der Eigentumsübergang geschieht mit der Veröffentlichung des definitiven Antritts im Amtsblatt (§ 90 BVD). Dieser wird von der Abteilung Landwirtschaft nach der Vermarkung und der Rechtskraft der Neuzuteilung verfügt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 BVD).