2005 Güterregulierung 403 II. Güterregulierung 88 Vorzeitige Inbesitznahme nach § 88bis BVD - Keine Möglichkeit eines vorzeitigen Grundbucheintrages; - Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme durch die Ausführungs- kommission; - Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungsunternehmens: Unter- scheidung in regulierungs- und sachenrechtlicher Hinsicht. Aus einer Verfügung des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Rekurskom- mission vom 29. März 2005 in Sachen Bodenverbesserungsgenossenschaft X. Aus den Erwägungen 3.2.1. Im Gegensatz zum baurechtlichen Umlegungsrecht (§ 9 Abs. 4 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV] vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]) ist im landwirtschaftlichen Regulierungsrecht keine Möglichkeit für einen vorzeitigen Grundbucheintrag vorgesehen. Vorzeitig kann nur der Besitz erlangt werden. Der Eigentumsübergang geschieht mit der Veröffentlichung des definitiven Antritts im Amtsblatt (§ 90 BVD). Dieser wird von der Abteilung Landwirtschaft nach der Vermarkung und der Rechtskraft der Neuzuteilung verfügt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 BVD). Nur in Ausnahmefällen - bei Dringlichkeit - kann von der Landwirtschaftlichen Rekurskommission auf Gesuch hin und nach Rechtskraft der Neuzuteilung der sog. provisorische Neuantritt ver- fügt werden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 BVD). Dieser Schritt, mit dem der Besitzeswechsel vom Altbestand auf die Neuzuteilung verbunden ist, hat sich indessen anders als vom Gesetz vorgesehen als Normalfall eingebürgert. In besonders dringlichen Fällen hat die Landwirtschaft- liche Rekurskommission auch schon den provisorischen Neuantritt in 404 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005 Teilen eines Perimeters bewilligt, wenn die von hängigen Beschwer- deverfahren betroffenen Grundstücke klar abgrenzbar waren. 3.2.2. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, hätte Fa- milie M. durch einen provisorischen Neuantritt keine bessere Rechts- stellung als durch die Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme nach § 88bis BVD. Vorliegend kann den Bauwilligen während des laufen- den Regulierungsverfahrens kurzfristig die Eigentümerstellung mit- tels definitiven Antritts nicht verschafft werden. Rasch ist einzig die Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme durch die Schätzungskom- mission - heute: Ausführungskommission (s. Erw. 3.4.) - möglich. Die entsprechende Verfügung wird auch den betroffenen Grundei- gentümern (aktuelle Eigentümer des geplanten Baugrundes) zu eröff- nen sein. Diese wird der guten Ordnung halber auch mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Landwirtschaftliche Rekurskommis- sion versehen sein müssen. 3.3. Für ein Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungs- unternehmens sind die sachenrechtlichen und die regulierungsrechtli- chen Fragen auseinanderzuhalten. Regulierungsrechtlich geht es da- rum, dass die Neuzuteilungsmöglichkeiten nicht durch einen solchen vorzeitigen Bau negativ präjudiziert werden (so ausdrücklich § 9 Abs. 4 2. Halbsatz LEV, vgl. auch die Verpflichtung zur Meldung von Handänderungen in § 8 BVD; weitergehend aber § 75 des Ge- setzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100] für das Umlegungsrecht). Sachenrechtlich bedarf es - wie immer bei einem Bau auf einem Grundstück, dessen förmlicher Eigentümer der Bauherr (noch) nicht ist - der unterschriftlichen Zustimmung der bisherigen Eigentümer. 3.4. Gemäss § 10 BVD sind unter anderem Vorstand und Schätzungskommission Organe der Güterregulierung; diese beiden Organe können zu einer Ausführungskommission zusammengefasst werden (vgl. § 14 Abs. 3 BVD; LKE GR.2002.50001 vom 2. April 2003 i.S. M. vs. BVG S. , S. 7). Gestützt auf den erwähnten § 88bis BVD ist das obgenannte Gesuch (...) an die Ausführungskommission X. zu überweisen. (…). Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 Enteignungsrecht 407 I. Enteignungsrecht 89 Enteignungsverfahren; Eintreten der Säumnisfolgen - Praxisänderung: Das Gericht wird sich künftig auch in Enteignungs- verfahren auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 31. Mai 2005 in Sachen Einwohnergemeinde V. gegen B. Aus den Erwägungen 3.2.1. Ausser bei dringlichen Fällen (paralleles Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung; § 157 BauG) oder sonstigen besonde- ren Umständen wurde den zu Enteignenden in bisheriger Praxis (vgl. z.B. SKE EV.2003.50016+21 vom 16. Januar 2004 in Sachen Ein- wohnergemeinde O. vs. J.B., S. 4 mit weiteren Hinweisen) nach un- genutztem Ablauf der Auflagefrist unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen nochmals eine letzte Frist angesetzt. Vorliegend drängt es sich auf, diese Praxis zu überdenken. Aus der Vorgeschichte (vgl. das in AV.2005.50010 liegende Dossier der Vorakten) wird die Entwicklung der Streitsache bereits deutlich. Dem Gesuchsgegner sind die Säumnisfolgen schon im Ein- schreiben vom 7. April 2005 unmissverständlich bekannt gegeben worden. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit fragt sich unter diesen Umständen, welchen Nutzen eine zusätzliche Mahnung brin- gen sollte. Es würde dadurch lediglich ein Mehraufwand verursacht, dem seitens des Gesuchsgegners kein entsprechender Gewinn in sei- ner Rechtsposition gegenüberstünde. Gemessen an den Prinzipien ei- ner ökonomischen und praktikablen Verwaltungsführung (vgl. dazu Béatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, in ZBl 1986, S. 193 ff.) scheint es daher angebracht, auf eine weitere Fristansetzung zu verzichten.