76 Abs. 1ter TSchV rechtzeitig zu stellen, so hat er die daraus resultierenden Nachteile - im vorliegenden Fall die Sanktion wegen vermindertem Auslauf - selbst zu tragen. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob beim Vorliegen einer Ausnahmebewilligung von der direktzahlungsrechtlichen Sanktion abzusehen gewesen wäre (so neues Sanktionsschema 2001 B.1.2.2.) oder nicht (so die bisherige Rechtsprechung [Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide {AGVE} 2000, S. 459 f; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements {REKO/EVD} vom 11. Februar 2000 i.S. H., S. 11]).