nachträgliche Prüfung zulassen, so würden Sinn und Zweck solcher Ausnahmebewilligungen untergraben. Zum einen müsste diesfalls das entsprechende Gesuch immer erst im Kontrollfall gestellt werden, zum anderen lässt sich häufig retrospektiv gar nicht mit genügender Klarheit nachweisen, ob ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt des verweigerten Auslaufs bestanden hat oder nicht. Versäumt es der Tierhalter demnach, das entsprechende Gesuch gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV rechtzeitig zu stellen, so hat er die daraus resultierenden Nachteile - im vorliegenden Fall die Sanktion wegen vermindertem Auslauf - selbst zu tragen.