400 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005 BGE 99 V 148) (BGE 111 V 170). Die Einführung der neuen Rege- lung betreffend drittmaliger Vorschriftsverletzung bewirkt eine gänzliche Streichung der Direktzahlungen gegenüber der bisherigen blossen Direktzahlungskürzung nach altem Sanktionsschema. Es ist fraglich, ob es sich bei dieser eine Totalstreichung bewirkenden Ver- schärfung der Direktzahlungssanktion um einen in obiger Rechtspre- chung erwähnten Verlust eines vor der Praxisänderung bestehenden Rechts handelt (die erwähnten Bundesgerichtsentscheide betreffen nebst prozessualen Rechten Leistungen aufgrund des Sozialversiche- rungsrechts). In casu kann dies aber offen gelassen werden, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Dezember 2001 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichteinhaltung der Auslaufvorschriften im Beitragsjahr 2002 die Direktzahlungen in noch grösserem Mass gefährdet seien als die Jahre zuvor (...). Somit war der Beschwerdeführer vor dem mit der Kontrolle vom 6. Februar 2002 überprüften Zeitraum über eine Verschärfung der Sanktion orientiert. 87 Ausnahmebewilligung - Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann nicht nach- träglich eingeholt werden. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 11. Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft). Aus den Erwägungen 2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Aus- laufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine 2005 Direktzahlungen 401 nachträgliche Prüfung zulassen, so würden Sinn und Zweck solcher Ausnahmebewilligungen untergraben. Zum einen müsste diesfalls das entsprechende Gesuch immer erst im Kontrollfall gestellt werden, zum anderen lässt sich häufig retrospektiv gar nicht mit genügender Klarheit nachweisen, ob ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt des verweigerten Auslaufs bestanden hat oder nicht. Versäumt es der Tierhalter demnach, das entsprechende Gesuch gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV rechtzei- tig zu stellen, so hat er die daraus resultierenden Nachteile - im vorliegenden Fall die Sanktion wegen vermindertem Auslauf - selbst zu tragen. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob beim Vorliegen einer Ausnahmebewilligung von der di- rektzahlungsrechtlichen Sanktion abzusehen gewesen wäre (so neues Sanktionsschema 2001 B.1.2.2.) oder nicht (so die bisherige Recht- sprechung [Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide {AGVE} 2000, S. 459 f; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements {REKO/EVD} vom 11. Februar 2000 i.S. H., S. 11]). (…) 2005 Güterregulierung 403 II. Güterregulierung 88 Vorzeitige Inbesitznahme nach § 88bis BVD - Keine Möglichkeit eines vorzeitigen Grundbucheintrages; - Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme durch die Ausführungs- kommission; - Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungsunternehmens: Unter- scheidung in regulierungs- und sachenrechtlicher Hinsicht. Aus einer Verfügung des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Rekurskom- mission vom 29. März 2005 in Sachen Bodenverbesserungsgenossenschaft X. Aus den Erwägungen 3.2.1. Im Gegensatz zum baurechtlichen Umlegungsrecht (§ 9 Abs. 4 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV] vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]) ist im landwirtschaftlichen Regulierungsrecht keine Möglichkeit für einen vorzeitigen Grundbucheintrag vorgesehen. Vorzeitig kann nur der Besitz erlangt werden. Der Eigentumsübergang geschieht mit der Veröffentlichung des definitiven Antritts im Amtsblatt (§ 90 BVD). Dieser wird von der Abteilung Landwirtschaft nach der Vermarkung und der Rechtskraft der Neuzuteilung verfügt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 BVD). Nur in Ausnahmefällen - bei Dringlichkeit - kann von der Landwirtschaftlichen Rekurskommission auf Gesuch hin und nach Rechtskraft der Neuzuteilung der sog. provisorische Neuantritt ver- fügt werden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 BVD). Dieser Schritt, mit dem der Besitzeswechsel vom Altbestand auf die Neuzuteilung verbunden ist, hat sich indessen anders als vom Gesetz vorgesehen als Normalfall eingebürgert. In besonders dringlichen Fällen hat die Landwirtschaft- liche Rekurskommission auch schon den provisorischen Neuantritt in