Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 11. Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Auslaufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine