Aufgrund nachstehender Erw. (…) ist dies vorliegend betreffend Verschärfung der Sanktionen bei wiederholten Tierschutzverletzungen der Fall. Dabei ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 108 V 1 Erw. 2a; BGE 102 Ib 47 oben). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2; BGE 104 Ia 3 Erw. 4; BGE 101 Ia 371 f. Erw. 2), insbesondere die Aufhebung bisher gewährter Leistungen (BGE 101 V 75; 400 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005