2.3.2.2. (…) Die Verbindlichkeitserklärung des neuen Sanktionsschemas erfolgte am 19. Dezember 2001, also während des laufenden Beitragsjahres. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Änderung des Sanktionsschemas indes bloss um eine Praxisänderung. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 101 Ib 370 Erw. 6; BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE 108 Ia 124 Erw. 1; BGE 102 Ib 46 f.). Aufgrund nachstehender Erw.