Bei solcher Prozessführung sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, die vom Gemeinderat bewusst nicht eingebrachten Beweisstücke selber einzuholen. Vielmehr hat die Behauptung, die Gewinne in den Geschäftsjahren 1998 und 1999 seien durch Auflösung stiller Reserven und damit aus der früher erwirtschafteten Substanz erzielt worden, aufgrund berechtigter Zweifel als unbewiesen zu gelten. Steuerrekursgericht 2005 Kantonale Steuern 351 I. Kantonale Steuern