Das für die Veranlagung der B. AG zuständige Steueramt des Kantons Solothurn hat den Steuerbehörden X. alle verlangten Unterlagen über die B. AG umgehend zur Verfügung gestellt. Der Gemeinderat hätte die Möglichkeit und mehr als genügend Zeit gehabt, seine (in seiner letzten Rechtsschrift aufgestellte) neue Sachverhaltsdarstellung durch Einholung der Erfolgsrechnungen und Kontenblätter zu belegen. Er sah, obwohl die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen beim Fiskus bzw. in der hier vorliegenden Konstellation eben beim Gemeinderat liegt (AGVE 1997, S. 201), davon ab und stellte nicht einmal einen entsprechenden Beweisantrag. Er beschränkte sich stattdessen