3. c) bb) Der Gemeinderat behauptet, die Höherbewertung der Immobilien ab 1998 beruhe nicht auf der Aktivierung von Investitionen, sondern auf der Auflösung stiller Reserven zwecks Aufwertung und Gewinnausweis, weshalb die ausgeschütteten Dividenden als Substanzdividenden anzusehen seien. Dies wird nicht belegt und von den Steuerpflichtigen bestritten. Das für die Veranlagung der B. AG zuständige Steueramt des Kantons Solothurn hat den Steuerbehörden X. alle verlangten Unterlagen über die B. AG umgehend zur Verfügung gestellt.