vielmehr kam das Steuerrekursgericht zur Meinung, das KStA habe bei seinem Antrag auf Gutheissung des Rekurses die Interessen des Fiskus ausreichend gewahrt, womit der Gemeinderat nicht einig geht. Klar ist indessen, dass sich die nächsthöhere Instanz nicht mit einer summarischen Prüfung begnügen darf, wenn eine am "Vergleich" nicht beteiligte Partei das gestützt auf den "Vergleich" ergangene Urteil weiterzieht. 3. c)