Allerdings wird die sachverhaltsmässige und rechtliche Prüfung in der Regel ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime weniger intensiv erfolgen, da davon ausgegangen wird, die am "Vergleich" Beteiligten wüssten je ihre unterschiedlichen Interessen zu wahren. Es ist deshalb nicht so, dass die Gemeinde mit ihren fiskalischen Interessen im Rekursverfahren den "Vergleichsparteien" KStA und Steuerpflichtige schutzlos ausgeliefert gewesen wäre; vielmehr kam das Steuerrekursgericht zur Meinung, das KStA habe bei seinem Antrag auf Gutheissung des Rekurses die Interessen des Fiskus ausreichend gewahrt, womit der Gemeinderat nicht einig geht.