falls ein Sachurteil ergehen muss (ebenso, zu Art. 50 ATSG, EVGE vom 14. Januar 2004 [U 161/03], mit weiteren Hinweisen; die Kritik von Merker, a.a.O., § 58 N 14 f., der von anderen Fällen als denjenigen der Gerichtspraxis ausgeht, ist jedenfalls in diesem Punkt unzutreffend). Formell besteht kein Unterschied zu anderen Urteilen. Allerdings wird die sachverhaltsmässige und rechtliche Prüfung in der Regel ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime weniger intensiv erfolgen, da davon ausgegangen wird, die am "Vergleich" Beteiligten wüssten je ihre unterschiedlichen Interessen zu wahren.