Der Vergleich, im Verwaltungsrecht ohnehin eher ein Fremdkörper, ist im VRPG und im aStG nicht geregelt. Im Rechtsmittelverfahren (zur Verständigung ["Vergleich"] im Veranlagungsverfahren vgl. AGVE 2004, S. 135 = StE 2005, B 93.1 Nr. 7, mit ähnlichen Schlussfolgerungen wie nachfolgend) wird nach aargauischer Praxis übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens ("Vergleich") in der Regel stattgegeben, sofern sich diese aufgrund einer summarischen Prüfung als gesetzmässig erweisen und Zugeständnisse innerhalb des vom Gesetz gewährten Spielraums bleiben (AGVE 1998, S. 346; 1991, S. 383;