Analog gilt bezüglich der Steuerkommission (und des Gemeindesteueramts), dass sich diese - als Vorinstanz - nach der Einreichung der Vernehmlassung auf keine eigenen Verfahrensrechte mehr berufen konnte. e) Der Vergleich, im Verwaltungsrecht ohnehin eher ein Fremdkörper, ist im VRPG und im aStG nicht geregelt.