73 Abs. 2 StHG mit der Beschwerdelegitimation der vorher am Verfahren nicht beteiligten Eidgenössischen Steuerverwaltung; allgemein Art. 103 lit. b OG). d) Daraus folgt, dass der Gemeinderat im Rekursverfahren nicht Partei bzw. Beteiligter war. Er hatte (ausser der Zustellung des Entscheids, die regelmässig an das zur Gemeindeverwaltung gehörende Gemeindesteueramt erfolgt, was genügt) keine Rechte im Verfahren, die hätten verletzt werden können. Analog gilt bezüglich der Steuerkommission (und des Gemeindesteueramts), dass sich diese - als Vorinstanz - nach der Einreichung der Vernehmlassung auf keine eigenen Verfahrensrechte mehr berufen konnte.