riellen Bestimmungen für die Staats- und die Gemeindesteuern stimmen überein, sodass es ausreicht, wenn das KStA die fiskalischen Interessen vertritt, und die Interessen der Gemeinde kann, soweit überhaupt notwendig, das Gemeindesteueramt noch mit der Vernehmlassung wahrnehmen. Entgegen der Meinung des Gemeinderats ist es im Übrigen keineswegs ausserordentlich, dass eine Behörde, ohne als Beteiligte ins Verfahren einbezogen zu sein, zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den dieses Verfahren abschliessenden Entscheid befugt ist (vgl. aus dem Gebiet des Steuerrechts Art. 73 Abs. 2