AGVE 2001, S. 380). Inhaltlich unterscheidet sich die Regelung damit nicht von derjenigen in § 41 Abs. 1 VRPG, wonach Beschwerden der Vorinstanz und allen Beteiligten, die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung zuzustellen sind. Ungeachtet des Umstands, dass der Gemeinderat zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid legitimiert ist (§ 139 Abs. 1 i.V.m. § 145 lit. a aStG), besteht kein Bedürfnis, ihn als "Partei" bzw. Beteiligten im Rekursverfahren mitwirken zu lassen; denn die mate- 2005 Verwaltungsrechtspflege 345