Das Gemeindesteueramt tritt hier an die Stelle der Steuerkommission (als Vorinstanz), vermutlich wegen der kurzen vorgesehenen Frist von 10 Tagen, die durch die Steuerkommission, welche nur gelegentlich tagt, nicht eingehalten werden könnte. Beim KStA liegt der obligatorische Einbezug ins Rekursverfahren darin begründet, dass dieses ganz allgemein den Vollzug des Steuergesetzes zu leiten und für richtige und gleichmässige Veranlagungen (also die kantonsweit gleiche Anwendung des Steuergesetzes) zu sorgen hat (§ 114 f. aStG [auch die Bestimmung von § 139 Abs. 2 aStG dient diesem Zweck]; AGVE 2001, S. 380).