Wenn der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Rekurs erhebt, sind Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes und des KStA einzuholen (§ 11 Abs. 1 lit. a VStRK). Das Gemeindesteueramt tritt hier an die Stelle der Steuerkommission (als Vorinstanz), vermutlich wegen der kurzen vorgesehenen Frist von 10 Tagen, die durch die Steuerkommission, welche nur gelegentlich tagt, nicht eingehalten werden könnte.