Der Steuerkommission gehören drei von der Einwohnergemeinde gewählte Mitglieder, ein vom Regierungsrat gewähltes Mitglied sowie - von Amtes wegen - der kantonale Steuerkommissär an (§ 117 Abs. 2 aStG). Das Gemeindesteueramt ist funktionell ein zudienendes und ausführendes Organ der Steuerkommission (vgl. AGVE 2001, S. 380). Der Vorsteher des Gemeindesteueramtes bzw. der Gemeindesteuerbeamte kann der Steuerkommission als Mitglied angehören. bb) Wenn der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Rekurs erhebt, sind Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes und des KStA einzuholen (§ 11 Abs. 1 lit.