worden, indem ihr weder die Replik der Steuerpflichtigen noch die Duplik des KStA zugestellt worden seien. c) Vorliegend geht es um die Stellung des Gemeinderats im Rekursverfahren, wenn dieser nicht selber Rekurs führt. aa) Die Veranlagung der natürlichen Personen erfolgt durch die Steuerkommission der Gemeinde (§ 116 des Steuergesetzes [aStG] vom 13. Dezember 1983), die auch über Einsprachen gegen die Veranlagung entscheidet (§ 145, § 148 Abs. 1 aStG). Der Steuerkommission gehören drei von der Einwohnergemeinde gewählte Mitglieder, ein vom Regierungsrat gewähltes Mitglied sowie - von Amtes wegen - der kantonale Steuerkommissär an (§ 117 Abs. 2 aStG).