2. a) Der Gemeinderat beanstandet, das Steuerrekursgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen gemeinsamer Anträge aller Verfahrensbeteiligten ausgegangen; es habe dabei übersehen, dass neben den Steuerpflichtigen und dem KStA auch die Einwohnergemeinde X., vertreten durch die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde, zu den Beteiligten gehöre. Dieser sei das rechtliche Gehör verweigert 344 Verwaltungsgericht 2005